BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 2 C 57/09
VGH Hessen 1. Oktober 2009
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BVerwG 24. November 2011

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt Auszahlung seines Ruhegehalts aus dem Amt als Oberbürgermeister neben dem Ruhegehalt als ehemaliges Mitglied der Bundesregierung. Die Beklagte setzt das Ruhegehalt für das Oberbürgermeisteramt fest, lässt es jedoch wegen höherer Bundesministerversorgung ruhen. Die Klage wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
§ 20 Abs. 1 BMinG erfasst sämtliche Versorgungsansprüche aus früheren Beamtenverhältnissen unabhängig vom Versorgungsträger und ordnet deren Ruhen an, solange Ruhegehalt aus dem Bundesministeramt bezogen wird. Die Regelung ist verfassungsgemäß (Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG) und dient der Vermeidung von Mehrfachversorgung über 100 % der amtsangemessenen Versorgung.

Praxishinweis
§ 20 Abs. 1 BMinG begrenzt die kumulative Auszahlung von Versorgungsbezügen ehemaliger Bundesminister auf 100 % der amtsangemessenen Versorgung, auch bei Versorgungen durch Länder oder Kommunen. Ruhensregelungen sind verfassungskonform und verhindern Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 2 C 57/09
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 2 C 57/09
    Entscheidungsdatum : 24. November 2011
    Amtliche Quelle :

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