BAG, Urteil vom 21.02.2013 - 8 AZR 180/12
LAG Berlin-Brandenburg 20. Dezember 2011
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BAG 21. Februar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, schwerbehindert mit GdB 50, bewirbt sich auf eine Stelle beim Deutschen Bundestag und wird abgelehnt. Sie rügt eine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung und Alters sowie eine Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX. Die Beklagte erfüllt die Beschäftigungsquote nach § 71 SGB IX.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da die Klägerin keine Indizien für eine Benachteiligung gem. § 7 AGG vorlegt. Die Unterrichtungspflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX besteht nur bei Nichterfüllung der Beschäftigungsquote (§ 71 SGB IX). Fragen der Schwerbehindertenvertretung im Vorstellungsgespräch begründen keine Indizwirkung. Die Klägerin ist objektiv geeignet, aber nicht wegen Behinderung benachteiligt.

Praxishinweis
Arbeitgeber, die die Schwerbehindertenquote erfüllen, sind nicht verpflichtet, die Gründe einer Auswahlentscheidung unverzüglich nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX mitzuteilen. Indizien für Diskriminierung müssen substantiiert vorgetragen werden; bloßes Bestreiten der Erfüllung der Quote genügt nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.02.2013 - 8 AZR 180/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 180/12
Entscheidungsdatum : 20. Februar 2013
Amtliche Quelle :

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