BAG, Urteil vom 23.08.2012 - 8 AZR 285/11
LAG Berlin-Brandenburg 10. November 2010
>
BAG 23. August 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bewirbt sich erfolglos auf eine Stellenanzeige der Beklagten, die Altersgrenzen (25–35 Jahre) nennt. Er macht Entschädigungsansprüche wegen Altersdiskriminierung nach dem AGG geltend, nachdem er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde und die Stelle letztlich nicht besetzt wurde.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil des LAG auf und verweist zurück. Entscheidend ist, dass eine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 2 AGG auch bei Nichtbesetzung der Stelle vorliegt, da die Versagung der Chance auf Einstellung bereits einen Nachteil darstellt. Objektive Eignung des Klägers ist für die Vergleichbarkeit der Situation zu prüfen. Die Beklagte trägt nach § 22 AGG die Beweislast, dass keine Altersdiskriminierung vorliegt.

Praxishinweis
Arbeitgeber dürfen durch vorläufige Nichtbesetzung einer Stelle keine Diskriminierungschancen schaffen. Bewerber haben Anspruch auf ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren unabhängig vom Stellenbesetzungsentscheid. Die objektive Eignung ist maßgeblich für den Schutzbereich des AGG.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge25

  • 1Otto SchmidtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 20. September 2012

  • 2Aktuelle Urteile und NachrichtenEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 27. August 2012

  • 3Entschädigung wegen Altersdiskriminierung unabhängig von der Besetzung des ArbeitsplatzesEingeschränkter Zugriff
    Wienhold Schulte · https://www.otto-schmidt.de/ · 23. August 2012

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.08.2012 - 8 AZR 285/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 285/11
Entscheidungsdatum : 22. August 2012
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text