BAG, Urteil vom 13.10.2011 - 8 AZR 608/10
LAG Baden-Württemberg 6. September 2010
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BAG 13. Oktober 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehindert mit GdB 60, bewirbt sich bei der Beklagten, einer Gemeinde, auf eine ausgeschriebene Stelle im gehobenen Verwaltungsdienst. Er wird ohne Vorstellungsgespräch abgelehnt. Die Beklagte meldet die Stelle nicht der Agentur für Arbeit und verletzt Melde- und Prüfpflichten nach SGB IX.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet: Die Beklagte verletzt §§ 81 Abs. 2, 82 SGB IX sowie §§ 7, 15 AGG durch Benachteiligung des schwerbehinderten Klägers. Die Pflichtverletzung begründet eine Vermutung der Diskriminierung, die die Beklagte nicht widerlegt. Die objektive Eignung des Klägers ist gegeben, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht zu.

Praxishinweis
Öffentliche Arbeitgeber müssen Melde- und Prüfpflichten nach §§ 81, 82 SGB IX strikt beachten. Ein unzureichender Hinweis auf Schwerbehinderung entbindet nicht von der Pflicht zur diskriminierungsfreien Auswahl. Entschädigungsansprüche bestehen auch bei besser geeigneten Mitbewerbern.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 13.10.2011 - 8 AZR 608/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 608/10
Entscheidungsdatum : 12. Oktober 2011
Amtliche Quelle :

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