BAG, Urteil vom 16.09.2008 - 9 AZR 791/07
BAG 16. September 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin mit GdB 80 bewirbt sich auf eine befristete Verwaltungsstelle beim Beklagten. Ihr Hinweis auf die Schwerbehinderung im Bewerbungsschreiben wird von den zuständigen Personen übersehen. Sie wird nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt. Die Stelle wird an eine Mitbewerberin vergeben.

Entscheidungsgründe
Die Klage stützt sich auf § 81 Abs. 2 SGB IX aF i.V.m. § 82 SGB IX. Das Gericht nimmt eine Benachteiligung wegen Behinderung an, da der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Hinweis auf die Schwerbehinderung im Bewerbungsschreiben vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Die unterlassene Kenntniserlangung wird dem Arbeitgeber objektiv zugerechnet, ein Verschulden der handelnden Personen ist unerheblich. Die Vermutung der Benachteiligung wird nicht widerlegt, da die Klägerin fachlich geeignet war und die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß informiert wurde.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen Bewerbungsschreiben mit Schwerbehindertenhinweis vollständig erfassen und die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich informieren. Ein Übersehen des Hinweises begründet eine Benachteiligungsvermutung nach § 81 Abs. 2 SGB IX aF, die nur durch objektive sachliche Gründe entkräftet werden kann.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 16.09.2008 - 9 AZR 791/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 791/07
Entscheidungsdatum : 15. September 2008

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