BVerfG, Entscheidung vom 04.04.2006 - 1 BvR 518/02
LG Düsseldorf 29. Oktober 2001
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OLG Düsseldorf 8. Februar 2002
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OLG Düsseldorf 8. Februar 2002
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BVerfG 4. April 2006
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BVerfG 3. Juli 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer präventiven polizeilichen Rasterfahndung nach § 31 PolG NW 1990, die personenbezogene Daten einer großen Personengruppe zum Zwecke des automatisierten Datenabgleichs erfasst. Die Maßnahme erfolgte im Kontext der Terrorismusbekämpfung nach den Anschlägen vom 11. September 2001.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Eingriffsqualität der Rasterfahndung in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). § 31 Abs. 1 PolG NW 1990 ist verfassungsgemäß, verlangt aber für die Rechtfertigung eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter. Die Gerichte haben die Gefahrenschwelle verfassungswidrig herabgesetzt und damit die Norm zu einer unverhältnismäßigen Vorfeldbefugnis ausgelegt.

Praxishinweis
Rasterfahndungen sind nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr zulässig, nicht bei bloßer allgemeiner Terrorbedrohung. Die Eingriffsvoraussetzungen müssen strikt eingehalten werden, um Grundrechtsverletzungen zu vermeiden. Die Entscheidung stärkt die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage und Auslegung polizeilicher Vorfeldbefugnisse.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 04.04.2006 - 1 BvR 518/02
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 518/02
    Entscheidungsdatum : 3. April 2006
    Amtliche Quelle :

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