BGH, Urteil vom 16.09.2021 - IX ZR 165/19
OLG Jena 5. Juli 2019
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OLG Jena 9. August 2019
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BGH 16. September 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Rechtsschutzversicherer, verlangt von den beklagten Rechtsanwälten Ersatz von Kosten eines von Anfang an aussichtslosen Rechtsstreits, den diese für ihre versicherten Mandanten führten. Streitgegenstand sind Kosten des zweiten und dritten Rechtszugs nach erfolgloser Verjährungseinrede.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung, da die Beklagten ihre Beratungspflicht gem. §§ 280, 675 BGB verletzt haben, indem sie trotz objektiver Aussichtslosigkeit die Rechtsverfolgung nicht abrieten. Die Pflicht zur Aufklärung über Erfolgsaussichten gilt unabhängig von Rechtsschutzversicherung (§ 86 VVG). Ein bestehender Deckungsanspruch schließt den Anscheinsbeweis für beratungsgerechtes Verhalten des Mandanten nicht aus, wenn die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos ist.

Praxishinweis
Rechtsanwälte müssen Mandanten auch bei Rechtsschutzversicherung umfassend und fortlaufend über Erfolgsaussichten aufklären. Die Fortführung aussichtsloser Verfahren ohne ausdrücklichen Rat zur Rücknahme kann Haftung begründen. Deckungszusagen entbinden nicht von der Pflicht zur sachgerechten Mandatsberatung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.09.2021 - IX ZR 165/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 165/19
Entscheidungsdatum : 15. September 2021
Amtliche Quelle :

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