BAG, Urteil vom 18.09.2024 - 5 AZR 29/24
LAG Mecklenburg-Vorpommern 15. August 2023
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BAG 18. September 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehinderter Dozent, kündigt zum 31. Mai 2022 und legt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Mai vor. Die Beklagte verweigert Entgeltfortzahlung für Mai 2022 mit dem Vorwurf der Konkurrenztätigkeit und Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit. Streitgegenstand ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 EFZG.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Berufungsurteil auf, da das Landesarbeitsgericht den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht ausreichend geprüft hat. Insbesondere wurde die zeitliche Koinzidenz zwischen Kündigungsfrist und Arbeitsunfähigkeit sowie widersprüchlicher Vortrag zur Erkrankungsursache unzureichend gewürdigt. Die Sache wird zur erneuten Beweisaufnahme und Entscheidung zurückverwiesen (§§ 562, 563 ZPO).

Praxishinweis
Arbeitgeber können den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch Indizien wie zeitliche Koinzidenz mit Kündigungsfristen und widersprüchlichen Umständen erschüttern. Bei Zweifeln ist eine umfassende Beweiswürdigung und ggf. persönliche Anhörung des Arbeitnehmers erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.09.2024 - 5 AZR 29/24
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 29/24
Entscheidungsdatum : 17. September 2024
Amtliche Quelle :

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