BAG, Urteil vom 10.11.2021 - 5 AZR 334/21
LAG Hessen 19. Februar 2021
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BAG 10. November 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist als Fahrradlieferant („Rider“) beschäftigt und verlangt von der Beklagten die Bereitstellung eines verkehrstüchtigen Fahrrads sowie eines internetfähigen Mobiltelefons mit mindestens 2 GB Datenvolumen. Die Beklagte fordert die Nutzung privater Arbeitsmittel und gewährt lediglich ein Reparaturguthaben für das Fahrrad.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch des Klägers aus § 611a Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag auf Bereitstellung essentieller, geeigneter Arbeitsmittel. Die Klausel in den AGB der Beklagten, die Nutzung eigener Geräte vorzuschreiben, ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und keine angemessene Kompensation bietet.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern die für die Tätigkeit notwendigen Arbeitsmittel grundsätzlich bereitstellen. Klauseln, die auf „Bring your own device“ setzen, sind nur wirksam, wenn sie eine angemessene Kompensation vorsehen. Reparaturguthaben oder Aufwendungsersatzansprüche ohne vertragliche Regelung genügen nicht als Ausgleich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 10.11.2021 - 5 AZR 334/21
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 334/21
Entscheidungsdatum : 9. November 2021
Amtliche Quelle :

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