BFH, Vorlagebeschluss vom 17.07.2014 - VI R 61/11
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BVerfG 19. November 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Studium als Werbungskosten. Das Finanzamt erkennt diese nur als Sonderausgaben an. Streitentscheidend ist die Anwendung von § 9 Abs. 6, § 4 Abs. 9 und § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG, die den Werbungskostenabzug für Erstausbildungskosten ausschließen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, da § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) verstößt. Die Norm differenziert unzureichend und ignoriert den typischen beruflichen Veranlassungszusammenhang der Erstausbildungskosten, was eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstellt. Die rückwirkende Anwendung wird jedoch nicht als verfassungswidrig angesehen.

Praxishinweis
Die Entscheidung signalisiert erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Abzugsbeschränkung für Erstausbildungskosten nach § 9 Abs. 6 EStG. Mandanten mit Erstausbildungskosten sollten auf eine mögliche Änderung der Rechtslage durch das BVerfG und die daraus resultierende Öffnung des Werbungskostenabzugs hingewiesen werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Vorlagebeschluss vom 17.07.2014 - VI R 61/11
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 61/11
Entscheidungsdatum : 16. Juli 2014
Amtliche Quelle :

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