BSG, Urteil vom 25.04.2018 - B 8 SO 25/16 R
BSG 25. April 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt pauschalierten Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII wegen des Merkzeichens "G" rückwirkend ab 21.10.2013. Das Versorgungsamt stellte das Merkzeichen erst mit Bescheid vom 24.4.2014 fest. Der Beklagte bewilligte Mehrbedarf ab 1.4.2014, nicht rückwirkend.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Klageabweisung. Nach § 30 Abs. 1 SGB XII ist der Mehrbedarf erst ab dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung des Merkzeichens durch das Versorgungsamt zu gewähren. Der Nachweis des Nachteilsausgleichs erfordert einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der nicht rückwirkend wirkt.

Praxishinweis
Für die Gewährung des pauschalierten Mehrbedarfs wegen Merkzeichen "G" ist der Zeitpunkt des Feststellungsbescheids maßgeblich. Ein rückwirkender Anspruch vor Bescheiderlass besteht nicht, sodass vor Bescheid keine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers entsteht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 25.04.2018 - B 8 SO 25/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 25/16 R
    Entscheidungsdatum : 24. April 2018
    Amtliche Quelle :

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