BGH, Urteil vom 12.07.2013 - V ZR 85/12
BGH 12. Juli 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt den Ankauf einer etwa 350 m² großen begrünten Teilfläche eines privaten Hinterhofs der Beklagten nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG). Die Fläche war vor dem 3. Oktober 1990 öffentlich zugänglich, die Nutzung und Widmung sind streitig. Das Berufungsgericht gab der Klage statt, das Revisionsgericht hob auf.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verletzte den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) durch ausschließliche Verwertung fremder Zeugenaussagen ohne eigene Vernehmung trotz Antrags der Beklagten. Zudem wurde die Beweiskraft des OVG-Urteils nicht korrekt bewertet. Für ein Ankaufsrecht nach §§ 1, 3, 6 VerkFlBerG ist erforderlich, dass vor dem 3. Oktober 1990 die öffentliche Sachherrschaft über die Fläche bestand und die öffentliche Nutzung die private überwiegt.

Praxishinweis
Die tatsächliche Inanspruchnahme privater Flächen für Verwaltungsaufgaben setzt öffentliche Sachherrschaft voraus. Bei gemischter Nutzung ist das Überwiegen der öffentlichen Nutzung am Stichtag 3. Oktober 1990 maßgeblich. Die Vernehmung benannter Zeugen ist bei Beweisanträgen zwingend, Urkundenbeweis allein genügt nicht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 12.07.2013 - V ZR 85/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 85/12
    Entscheidungsdatum : 11. Juli 2013
    Amtliche Quelle :

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