BSG, Urteil vom 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R
BSG 12. Mai 2017
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BVerfG 12. Mai 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Inhaber einer Duldung, verweigerte über Jahre die Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren. Aufgrund dessen gewährte der Beklagte ihm nach § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. nur eingeschränkte Leistungen für Januar 2013. Die Klage auf höhere Leistungen wurde abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. bei eigenem Fehlverhalten, das die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen verhindert. Die Gewährung nur des unabweisbar Gebotenen ist verhältnismäßig und verletzt nicht den Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.

Praxishinweis
Bei Leistungsverweigerung oder Mitwirkungsverweigerung nach § 48 Abs. 3 AufenthG ist eine Kürzung der AsylbLG-Leistungen auf das unabweisbar Gebotene rechtlich zulässig. Die Einzelfallprüfung bleibt zwingend, wobei das physische Existenzminimum stets zu sichern ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 7 AY 1/16 R
    Entscheidungsdatum : 11. Mai 2017
    Amtliche Quelle :

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