BAG, Urteil vom 19.02.2019 - 3 AZR 150/18
ArbG Frankfurt/Main 23. Februar 2017
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LAG Hessen 29. November 2017
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BAG 19. Februar 2019

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Sachverhalt
Die Klägerin, Witwe eines verstorbenen Arbeitnehmers, verlangt Hinterbliebenenversorgung aus einem Pensionsvertrag mit einer zehnjährigen Mindestehedauerklausel. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit Verweis auf diese Klausel und einen wirtschaftlichen Widerruf der Zusage.

Entscheidungsgründe
Die Klausel in § 4 Abs. 2 Buchst. a PV verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB, da sie den Versorgungsberechtigten unangemessen benachteiligt. Die zehnjährige Mindestehedauer ist willkürlich, nicht durch berechtigte Arbeitgeberinteressen gedeckt und widerspricht der Vertragstypik der Hinterbliebenenversorgung. Ein Widerruf nach § 10 PV ist unwirksam.

Praxishinweis
AGB-Klauseln, die Hinterbliebenenversorgung an eine Mindest-Ehedauer von zehn Jahren knüpfen, sind unwirksam. Arbeitgeber müssen die Zusage ohne solche Einschränkungen erfüllen. Wirtschaftliche Widerrufsrechte sind bei Pensionszusagen restriktiv zu prüfen und meist ausgeschlossen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 19.02.2019 - 3 AZR 150/18
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 3 AZR 150/18
    Entscheidungsdatum : 19. Februar 2019
    Amtliche Quelle :

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