BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 243/16
BGH 27. September 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin kündigt das Mietverhältnis mit den Beklagten über eine Wohnung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB wegen geplanter wirtschaftlicher Verwertung (Abriss und Neubau zur Erweiterung eines an eine Schwestergesellschaft verpachteten Gewerbebetriebs). Die Beklagten wehren sich gegen die Kündigung und Räumungsklage.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da die Kündigung mangels erheblicher Nachteile für die Klägerin selbst nicht wirksam ist. Ein Nachteil bei der wirtschaftlich verbundenen Schwestergesellschaft ist nicht ausreichend. Zudem sind nur in der Kündigungserklärung genannte Gründe zu berücksichtigen (§ 573 Abs. 3 BGB). Die Abwägung zwischen Vermieterinteresse und Mieterbestandsrecht wurde fehlerhaft vorgenommen.

Praxishinweis
Für Verwertungskündigungen nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist ein konkreter, erheblicher Nachteil beim Vermieter selbst erforderlich. Interessen verbundener Dritter sind unberücksichtigt. Kündigungsgründe müssen in der Kündigungserklärung klar und vollständig dargelegt sein.

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    Dirk Tholl · https://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html · 15. Januar 2026

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 243/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 243/16
Entscheidungsdatum : 26. September 2017
Amtliche Quelle :

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