BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12
BGH 24. Januar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen Ausfalls seines DSL-Anschlusses vom 15.12.2008 bis 16.02.2009. Er fordert Ersatz für Mehrkosten bei einem anderen Anbieter, Mobilfunkkosten und Nutzungsausfallentschädigung für Internet, Telefon und Fax.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB wegen schuldhafter Leistungspflichtverletzung. Nutzungsausfallentschädigung ist nur für Wirtschaftsgüter mit zentraler Bedeutung der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung möglich (§ 253 BGB). Internetzugang ist ersatzfähig, Fax nicht. Telefon wird durch Mobilfunkgerät als gleichwertiger Ersatz angesehen. Die Höhe des Schadens bemisst sich nach dem fiktiven Mietwert abzüglich ersparter Entgelte.

Praxishinweis
Schadensersatz für Internet-Ausfall ist grundsätzlich möglich, wenn kein gleichwertiger Ersatz vorliegt. Mobilfunkgeräte können Festnetztelefon ersetzen, Faxgeräte nicht. Die Bemessung orientiert sich am marktüblichen Mietwert, nicht an subjektiven Nutzungskosten. Revision eröffnet Nachprüfung der Ersatzfähigkeit des Mobilfunkgeräts für Internetzugang.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 98/12
Entscheidungsdatum : 23. Januar 2013
Amtliche Quelle :

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