BFH, Entscheidung vom 16.06.2009 - V E 1/09
BFH 16. Juni 2009
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BFH 11. März 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kostenschuldner wendet sich mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz des Finanzgerichts und behauptet, der Senatsbeschluss vom 22. Juli 2008 sei ihm nicht zugestellt worden. Das Finanzgericht hatte zuvor den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unzulässig, da sie nur Einwendungen gegen Kostenansatz oder Streitwert zulässt (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Postzustellungsurkunde begründet vollen Beweis der Zustellung (§ 418 Abs. 1 ZPO). Die bloße Behauptung des Kostenschuldners, er habe die Zustellung nicht erhalten, reicht nicht aus, um diesen Beweis zu widerlegen (§ 418 Abs. 2 ZPO).

Praxishinweis
Bei Erinnerungen gegen Kostenansätze ist die Zustellung durch Postzustellungsurkunde als voll beweisend anzusehen. Ein Abweichen erfordert den vollen Nachweis eines abweichenden Zustellungsablaufs. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 16.06.2009 - V E 1/09
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : V E 1/09
    Entscheidungsdatum : 15. Juni 2009

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