BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9/18
OVG Sachsen 16. März 2018
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BVerwG 19. Juni 2019
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OVG Sachsen 23. März 2020
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BVerwG 23. November 2020

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Sachverhalt
Der Kläger ist Mitglied und stellvertretender Vorsitzender einer verfassungsfeindlichen Partei (NPD) und besitzt eine Waffenbesitzkarte. Die Beklagte widerruft diese wegen fehlender Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F., da der Kläger durch Parteiämter und Mandate die verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterstützt haben soll.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. auf Mitglieder nicht verbotener, verfassungsfeindlicher Parteien und die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit bei Übernahme leitender Funktionen oder Mandate. Die NPD wird als verfassungsfeindlich eingestuft. Eine Ausnahme von der Regelvermutung ist nur bei atypischen Umständen möglich, insbesondere bei unmissverständlicher Distanzierung von Gewalt und Hetze, was im vorliegenden Fall unzureichend geprüft wurde.

Praxishinweis
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit kann bei aktiver Unterstützung verfassungsfeindlicher Parteien auch ohne Parteiverbot angenommen werden. Die bloße Mitgliedschaft genügt nicht; leitende Funktionen und Mandate begründen regelmäßig die Unzuverlässigkeit. Eine differenzierte Einzelfallprüfung atypischer Umstände ist jedoch erforderlich und kann die Vermutung widerlegen.

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Fachbeiträge2

  • 1BVerwG 6 C 9.18, Urteil vom 19. Juni 2019Eingeschränkter Zugriff
    www.bverwg.de

  • 2BVerwG 6 B 33.20, Beschluss vom 23. November 2020Eingeschränkter Zugriff
    www.bverwg.de

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9/18
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 6 C 9/18
Entscheidungsdatum : 19. Juni 2019
Amtliche Quelle :

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