BAG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 AZR 23/07
LAG Baden-Württemberg 7. Dezember 2006
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BAG 26. Juni 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, als Rechtsanwältin bei der Beklagten beschäftigt, nimmt nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit. Die Beklagte kündigt das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit. Streit besteht über die Wirksamkeit der Kündigung unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsverbots nach § 18 Abs. 1 BErzGG.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist nach § 18 Abs. 1 BErzGG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Die Klägerin hat Elternzeit auch ohne formgerechten schriftlichen Antrag wirksam in Anspruch genommen, da die Beklagte das Fernbleiben über längere Zeit geduldet und die Elternzeit anerkannt hat. Ein Verweis auf die fehlende Schriftform ist nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens unzulässig.

Praxishinweis
Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BErzGG greift auch bei formwidriger Elternzeitanmeldung, wenn der Arbeitgeber die Elternzeit kennt und duldet. Arbeitgeber sollten daher formale Anforderungen strikt beachten und Widersprüche im Verhalten vermeiden, um Kündigungen nicht als unwirksam anzufechten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 AZR 23/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 23/07
Entscheidungsdatum : 25. Juni 2008

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