BGH, Urteil vom 15.12.2020 - II ZR 108/19
LG Dortmund 23. Juli 2018
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OLG Hamm 27. Februar 2019
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OLG Hamm 8. April 2019
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BGH 15. Dezember 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger als Insolvenzverwalter fordert von einem Kommanditisten Zahlung aus dessen persönlicher Haftung gemäß §§ 171, 172 Abs. 4, 161 Abs. 2, 128 HGB für Gesellschaftsverbindlichkeiten, insbesondere eine Gewerbesteuerforderung, die im Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit geltend gemacht wird. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Der BGH hebt die Abweisung der Klage auf und verweist zurück, da die persönliche Haftung des Kommanditisten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bis zur Insolvenzeröffnung begründet sind, unabhängig von deren insolvenzrechtlicher Einordnung besteht. Die Gewerbesteuerforderung ist trotz Masseverbindlichkeit von der Haftung umfasst. Die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters zum Innenausgleich unter den Gesellschaftern wird verneint.

Praxishinweis
Insolvenzverwalter können Kommanditisten nach §§ 171, 172 HGB auch für bis Insolvenzeröffnung begründete Masseverbindlichkeiten, etwa Gewerbesteuer, in Anspruch nehmen. Die insolvenzrechtliche Qualifikation der Forderung ist für die Haftung unbeachtlich. Ein Innenausgleich durch den Insolvenzverwalter ist hingegen ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.12.2020 - II ZR 108/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 108/19
Entscheidungsdatum : 14. Dezember 2020
Amtliche Quelle :

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