BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - IX ZB 33/14
AG Wermelskirchen 6. Juni 2013
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OLG Köln 23. Januar 2014
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BGH 3. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt im Insolvenzverfahren die Feststellung, dass Unterhaltsrückstände aus den Jahren 1994 bis 1996 als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170b StGB aF) bestehen. Die Beklagte bestreitet die Eigenschaft der Forderung als deliktisch und beruft sich auf Verjährung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht weist die Klage ab, da der deliktische Schadensersatzanspruch einen anderen Streitgegenstand als der titulierte Unterhaltsanspruch hat und daher nicht durch die früheren Titel verjährungshemmend erfasst wird (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Verjährung von drei Jahren (§ 852 BGB aF) begann spätestens mit Kenntnis der strafrechtlichen Verurteilung und endete vor Anmeldung zur Insolvenztabelle. Hemmungstatbestände und Neubeginn der Verjährung greifen nicht.

Praxishinweis
Ansprüche aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht sind eigenständige, verjährungsanfällige Familienstreitsachen. Vollstreckungstitel über Unterhaltsansprüche hemmen nicht die Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche. Im Insolvenzverfahren ist die genaue Streitgegenstandabgrenzung für die Restschuldbefreiung entscheidend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - IX ZB 33/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZB 33/14
Entscheidungsdatum : 2. März 2016
Amtliche Quelle :

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