BGH, Urteil vom 28.07.2015 - XI ZR 434/14
BGH 28. Juli 2015
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BGH 21. Oktober 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Buchungspostenentgelten, die diese für Geschäftsgirokonten berechnete. Streit besteht über die Wirksamkeit der Klausel „Preis pro Posten 0,32 EUR“ in den AGB und Preisverzeichnissen sowie über eine behauptete Individualvereinbarung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Berufungsentscheidung auf und bestätigt den Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1, § 398 BGB. Die Buchungspostenklausel ist nach § 134 BGB i.V.m. §§ 675e Abs. 1, 4, 675u BGB nichtig und nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie zu Lasten des Unternehmers von zwingendem Zahlungsdienstrecht abweicht und unangemessen benachteiligt. Eine Individualvereinbarung als Rechtsgrund ist nicht substantiiert dargetan.

Praxishinweis
Buchungspostenentgelte in AGB von Banken sind gegenüber Unternehmern nur wirksam, wenn sie nicht gegen zwingendes Zahlungsdienstrecht verstoßen und keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB vorliegt. Individualvereinbarungen müssen klar und substantiiert nachgewiesen werden. Rückforderungsansprüche sind auch bei längerer Duldung möglich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 28.07.2015 - XI ZR 434/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XI ZR 434/14
    Entscheidungsdatum : 27. Juli 2015
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text