BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25.04.2018 - 9 A 16/16
BVerwG 10. Oktober 2017
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BVerwG 25. April 2018
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Generalanwalt beim EuGH 12. November 2019
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EuGH 28. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold zum Neubau der A 33/B 61 (Zubringer Ummeln). Streitgegenstand sind u.a. Verfahrensfehler bei der Auslegung, wasserrechtliche Verschlechterungsverbote (§§ 27, 47 WHG, Art. 4 WRRL), Lärmschutz, Abwägung der Trassenvarianten sowie enteignungsrechtliche Vorwirkungen (§ 19 FStrG).

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Klagen für zulässig, setzt das Verfahren jedoch aus und legt dem EuGH Fragen zur Auslegung der WRRL und UVP-Richtlinie vor. Verfahrensfehler bei Auslegungsbekanntmachungen führen nach § 46 VwVfG i.V.m. § 4 UmwRG nicht zur Rechtswidrigkeit, da keine entscheidungserhebliche Beeinflussung vorliegt. Der Planfeststellungsbeschluss ist wegen unzureichender Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots fehlerhaft (§§ 27, 47 WHG, Art. 4 WRRL). Die Abwägung der Trassenvarianten 3 und 3.1 ist mangelhaft und entscheidungserheblich (§ 17c FStrG). Lärmschutz und enteignungsrechtliche Vorwirkung werden im Übrigen als überwiegend rechtmäßig bewertet.

Praxishinweis
Planfeststellungsverfahren müssen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot umfassend prüfen und dokumentieren. Verfahrensfehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung führen nicht automatisch zur Aufhebung, wenn keine Betroffenenrechte verletzt sind. Abwägungen zwischen Trassenvarianten sind vollständig und nachvollziehbar zu treffen, um Rechtsmittelrisiken zu minimieren.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25.04.2018 - 9 A 16/16
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 9 A 16/16
    Entscheidungsdatum : 24. April 2018
    Amtliche Quelle :

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