BGH, Urteil vom 28.01.2020 - VI ZR 92/19
LG Berlin 7. Februar 2019
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BGH 28. Januar 2020

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Rückzahlung ärztlicher Behandlungskosten für eine Krampfadertherapie mit einer neuen, nicht allgemein anerkannten Methode. Die Patientin wurde nicht hinreichend über die voraussichtlichen Kosten informiert, die private Krankenversicherung verweigerte die Kostenerstattung.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 280 Abs. 1, 630c Abs. 3, 398 BGB. Das Gericht bestätigt die Pflicht des Arztes zur wirtschaftlichen Information bei unsicherer Kostenerstattung durch Dritte. Eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten bei der Kausalität der Pflichtverletzung wird jedoch verneint, da die Entscheidung zur Behandlung individuell geprägt ist.

Praxishinweis
Bei Anwendung neuer, nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden besteht eine Pflicht zur wirtschaftlichen Information über mögliche Kostenrisiken. Die Beweislast, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung auf die Behandlung verzichtet hätte, verbleibt jedoch beim Patienten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.01.2020 - VI ZR 92/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 92/19
Entscheidungsdatum : 28. Januar 2020
Amtliche Quelle :

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