BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 255/11
LG Wuppertal 25. Januar 2011
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OLG Düsseldorf 17. August 2011
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BGH 14. Mai 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Gerichtsvollzieher, verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und vorgerichtliche Anwaltskosten wegen einer Schussverletzung, die ihm der Sohn des früheren Beklagten bei einer Wohnungsräumung zugefügt hat. Die Beklagte wird als Gesamtschuldnerin mit dem Sohn verurteilt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bejaht eine Haftung der Beklagten aus §§ 823 Abs. 2, 323c StGB als Schutzgesetz wegen unterlassener Hilfeleistung. § 323c StGB schützt auch Individualrechtsgüter bei Unglücksfällen. Die Beklagte hatte die objektive und subjektive Möglichkeit und Zumutbarkeit, die Tat zu verhindern, indem sie die Räumung abbrach, erkannte die Gefahr und handelte mit bedingtem Vorsatz.

Praxishinweis
§ 323c StGB ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und begründet zivilrechtliche Haftung für unterlassene Hilfeleistung bei drohender Straftat Dritter. Auftraggeber können für Verletzungen durch Dritte haftbar gemacht werden, wenn sie erforderliche und zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 255/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 255/11
    Entscheidungsdatum : 13. Mai 2013
    Amtliche Quelle :

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