BGH, Urteil vom 06.03.2014 - III ZR 352/13
BGH 6. März 2014

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines durch einen Astbruch einer gesunden Pappel verursachten Pkw-Schadens. Die Beklagte ist als Gemeinde zur Verkehrssicherung nach § 10 Abs. 1, § 43 Abs. 1 ThürStrG verpflichtet. Die Vorinstanzen widersprechen sich hinsichtlich der Haftung.

Entscheidungsgründe
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und weist die Klage ab. Natürlicher Astbruch gesunder Bäume, auch bei anfälligen Arten wie Pappeln, zählt zu den hinzunehmenden naturgebundenen Lebensrisiken. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert keine besonderen Schutzmaßnahmen oder Warnhinweise bei gesunden Bäumen ohne erkennbare Mängel.

Praxishinweis
Straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinden müssen bei gesunden, nur naturbedingt bruchgefährdeten Bäumen keine weitergehenden Maßnahmen ergreifen. Ein generelles Entfernen oder Absperren von Pappeln an Parkplätzen ist nicht geboten, da dies die Zumutbarkeit der Verkehrssicherungspflicht überschreitet.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.03.2014 - III ZR 352/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 352/13
Entscheidungsdatum : 6. März 2014
Amtliche Quelle :

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