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6. Januar 2026
6. Januar 2026
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10. Februar 2026
10. Februar 2026
Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der in der Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die nachfolgenden Voraussetzungen (Anlagebestimmungen) verstößt:
- 1.
- Der Investmentfonds oder dessen Verwalter ist in seinem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt. Diese Bestimmung gilt für Investmentfonds, die nach § 2 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden, als erfüllt.
- 2.
- Die Anleger können mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündigung ihrer Anteile, Aktien oder Beteiligung ausüben.
- 3.
- Das Vermögen wird nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Eine Risikomischung liegt regelmäßig vor, wenn das Vermögen in mehr als drei Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt ist. Der Grundsatz der Risikomischung gilt als gewahrt, wenn der Investmentfonds in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Investmentfonds hält und diese anderen Investmentfonds unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.
- 4.
- Das Vermögen wird zu mindestens 90 Prozent des Wertes des Investmentfonds in die folgenden Vermögensgegenstände angelegt:
- a)
- Wertpapiere im Sinne des § 193 des Kapitalanlagegesetzbuchs und sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 198 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- b)
- Geldmarktinstrumente,
- c)
- Derivate,
- d)
- Bankguthaben,
- e)
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten,
- f)
- Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- g)
- Betriebsvorrichtungen und andere Gegenstände nach § 231 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- h)
- Investmentanteile an inländischen oder ausländischen Investmentfonds sowie Anteile an inländischen oder ausländischen Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die keine Investmentfonds sind,
- i)
- Spezial-Investmentanteile,
- j)
- Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs, an Infrastruktur-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 23a des Kapitalanlagegesetzbuchs und an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Absatz 19 Nummer 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs gerichtet ist, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligung ermittelt werden kann,
- k)
- Edelmetalle,
- l)
- unverbriefte Darlehensforderungen,
- m)
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,
- n)
- Kryptowerte im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann und es sich nicht um Wertpapiere im Sinne des § 193 des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.
- 5.
- Höchstens 20 Prozent des Wertes des Investmentfonds werden in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investiert, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Investmentfonds, die nach ihren Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Geld in Immobilien, Immobilien-Gesellschaften oder in Infrastruktur-Projektgesellschaften anlegen, dürfen bis zu 100 Prozent ihres Wertes in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investieren, die die Voraussetzungen von Immobilien-Gesellschaften oder Infrastruktur-Projektgesellschaften erfüllen. Innerhalb der Grenzen des Satzes 1 dürfen auch Unternehmensbeteiligungen gehalten werden, die vor dem 28. November 2013 erworben wurden. Höchstens 20 Prozent des Wertes des Investmentfonds werden in Kryptowerte im Sinne von Nummer 4 Buchstabe n investiert.
- 6.
- Die Höhe der unmittelbaren Beteiligung oder der mittelbaren Beteiligung über eine Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft liegt unter 10 Prozent des Kapitals der Kapitalgesellschaft. Dies gilt nicht für Beteiligungen eines Investmentfonds an
- a)
- Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Absatz 19 Nummer 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs gerichtet ist,
- b)
- Immobilien-Gesellschaften,
- c)
- Infrastruktur-Projektgesellschaften und
- d)
- ÖPP-Projektgesellschaften.
- 7.
- Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zu einer Höhe von 30 Prozent des Wertes des Investmentfonds aufgenommen werden. Investmentfonds, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen, dürfen kurzfristige Kredite bis zu einer Höhe von 30 Prozent des Wertes des Investmentfonds und im Übrigen Kredite bis zu einer Höhe von 60 Prozent des Verkehrswertes der unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien aufnehmen.
- 7a.
- Die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 betragen in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds. Unberücksichtigt für die Zwecke des Satzes 1 bleiben Einnahmen aus
- a)
- der Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Absatz 19 Nummer 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie aus der Bewirtschaftung von Ladestationen für Elektromobilität, die jeweils im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien stehen,
- b)
- Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 2 und
- c)
- Investmentanteilen und Anteilen nach Nummer 4 Buchstabe h.
- 8.
- An dem Investmentfonds dürfen sich unmittelbar und mittelbar über Personengesellschaften insgesamt nicht mehr als 100 Anleger beteiligen. Natürliche Personen dürfen nur beteiligt sein, wenn
- a)
- die natürlichen Personen ihre Spezial-Investmentanteile im Betriebsvermögen halten,
- b)
- die Beteiligung natürlicher Personen aufgrund aufsichtsrechtlicher Regelungen erforderlich ist oder
- c)
- die mittelbare Beteiligung von natürlichen Personen an einem Spezial-Investmentfonds vor dem 9. Juni 2016 erworben wurde.Der Bestandsschutz nach Satz 2 Buchstabe c ist bei Beteiligungen, die ab dem 24. Februar 2016 erworben wurden, bis zum 1. Januar 2020 und bei Beteiligungen, die vor dem 24. Februar 2016 erworben wurden, bis zum 1. Januar 2030 anzuwenden. Der Bestandsschutz nach Satz 2 Buchstabe c ist auch auf die Gesamtrechtsnachfolger von natürlichen Personen anzuwenden.
- 9.
- Der Spezial-Investmentfonds hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn die zulässige Anlegerzahl überschritten wird oder Personen beteiligt sind, die nicht die Voraussetzungen der Nummer 8 Satz 2 erfüllen.
- 10.
- Die Anlagebestimmungen gehen mit Ausnahme der Nummer 7a aus den Anlagebedingungen hervor.
Fußnote
(+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 56 Abs. 1 u. § 57 +++)
Fachbeiträge • 15
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- 8. Entwurf zweites ZukunftsfinanzierungsgesetzesEingeschränkter ZugriffDiana Stol · www.bremer-rechtsanwaelte.de · 12. Dezember 2024
Öffentliche Quellen • 20
- 1. 18/8345 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) - Drucksache 18/5045 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. Mai 2016
- 2. 18/8739 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/8045, 18/8345, 18/8461 Nr. 1.6 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG)Bundestag Drucksachen · 8. Juni 2016
- 3. 18/8045 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG)Bundestag Drucksachen · 7. April 2016
- 4. 19/4455 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 24. September 2018
- 5. 19/14873 - Beschlussempfehlung: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/13436, 19/13712, 19/14232 Nr. 1.10 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Dirk Spaniel, Leif-Erik Holm, Wolfgang Wiehle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/6007 - Gleichstellung von Fahrzeugen, die mit synthetischen Kraftstoffen oder Biokraftstoffen angetrieben werden, mit Elektrofahrzeugen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Jimmy Schulz, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/6490 - Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk-Initiativen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Cornelia Möhring, Doris Achelwilm, Simone Barrientos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/10280 - Umsatzsteuer auf Menstruationsprodukte absenken e) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Gero Clemens Hocker, Frank Sitta, Dr. Christoph Hoffmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/4218 - Hilfe zur Selbsthilfe statt Bail-Out - Risikoausgleichsrücklage einführenBundestag Drucksachen · 6. November 2019
- 6. 19/13436 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 7. 19/28868 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27631 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG)Bundestag Drucksachen · 21. April 2021
- 8. 19/28656 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des KörperschaftsteuerrechtsBundestag Drucksachen · 19. April 2021