LG Wuppertal
13. März 2017
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OLG Düsseldorf
17. Mai 2018
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BGH
18. September 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - XI ZA 13/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZA 13/18 |
| Entscheidungsdatum : | 18. September 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Anträge der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Streitwert: 1.321.650 EUR
Gründe
1. Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat sie dem Gericht substantiiert darzulegen und nachzuweisen (BGH, Beschlüsse vom 22. August 2011 - IV ZR 77/11, juris Rn. 5 und vom 19. Oktober 2011 - I ZR 98/11, juris Rn. 2). Dazu lässt sich dem Vortrag der Kläger nichts entnehmen.
2. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Unterschrift
Ellenberger Grüneberg Matthias
Derstadt Dauber
Vorinstanz
LG Wuppertal; 13.03.2017; 17 O 252/16 / OLG Düsseldorf; 17.05.2018; I-16 U 51/17