BGH, Urteil vom 06.02.2013 - I ZR 62/11
BGH 6. Februar 2013
>
BGH 18. Juli 2013

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beanstandet Werbeaussagen der Beklagten zu einem Gewichtsvorteil ihres Insulins Levemir® gegenüber Insulinglargin. Streitgegenstand sind irreführende Angaben gemäß § 5 Abs. 1 UWG i.V.m. § 3 HWG, insbesondere die wissenschaftliche Belegbarkeit der behaupteten Vorteile anhand zitierter Studien.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht (§ 5 Abs. 1 UWG, § 3 HWG). Die Bezugnahme auf die Rosenstock-Studie genügt nicht den Anforderungen an Zitatwahrheit, da diese Studie den Gewichtsvorteil nicht hinreichend belegt und Einschränkungen nicht offengelegt werden. Angaben, die der Arzneimittelzulassung und Fachinformation entsprechen, genießen eine tatsächliche Vermutung der Wissenschaftlichkeit, die jedoch durch neuere Erkenntnisse widerlegt werden kann.

Praxishinweis
Werbeaussagen zu Arzneimitteln müssen auf methodisch einwandfreien Studien beruhen und deren Einschränkungen offenlegen. Die Berufung auf Zulassungsinhalte entbindet nicht von der Darlegung aktueller wissenschaftlicher Entwicklungen, die die Werbeaussage infrage stellen. Fehlt dies, droht Unterlassung wegen Irreführung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 06.02.2013 - I ZR 62/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 62/11
    Entscheidungsdatum : 6. Februar 2013
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text