BGH, Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 157/13
LG Düsseldorf 27. April 2012
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BGH 19. März 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, beanstandet eine Mahnung eines Telekommunikationsunternehmens, in der mit der Übermittlung offener Forderungen an die SCHUFA gedroht wird. Die Beklagte hatte Kunden trotz bestrittener Forderungen mit einem unklaren SCHUFA-Hinweis zur Zahlung aufgefordert.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Zulässigkeit des Hinweises nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG i.V.m. § 28a Abs. 1 BDSG, da der Hinweis nicht klarstellt, dass ein bloßes Bestreiten der Forderung die SCHUFA-Meldung verhindert. Die unzureichende Transparenz führt zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Drohung mit existenzbedrohenden Folgen.

Praxishinweis
Hinweise auf SCHUFA-Datenübermittlungen in Mahnschreiben müssen klar und verständlich darauf hinweisen, dass ein Bestreiten der Forderung die Meldung verhindert. Unklare Formulierungen können Unterlassungsansprüche nach UWG auslösen und Abmahnkosten nach sich ziehen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 157/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 157/13
Entscheidungsdatum : 18. März 2015
Amtliche Quelle :

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