BSG, Urteil vom 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R
LSG Baden-Württemberg 16. Februar 2011
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BSG 2. Mai 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin schließt angesichts einer drohenden außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung (§ 1a KSchG). Die Beklagte verhängt eine Sperrzeit nach § 144 SGB III wegen Arbeitsaufgabe. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Sperrzeit und Zahlung von Arbeitslosengeld.

Entscheidungsgründe
Das BSG bestätigt, dass bei Aufhebungsverträgen mit Abfindung im Rahmen des § 1a Abs. 2 KSchG ein wichtiger Grund i.S.v. § 144 Abs. 1 SGB III vorliegt, der eine Sperrzeit ausschließt. Die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung ist nicht zu prüfen, sofern keine Anhaltspunkte für eine Gesetzesumgehung (z.B. offenkundige Rechtswidrigkeit) bestehen. Dies gilt auch für schwerbehinderte Arbeitnehmer und außerordentliche Kündigungen mit sozialer Auslauffrist.

Praxishinweis
Bei Aufhebungsverträgen mit Abfindung bis zur Höhe des § 1a Abs. 2 KSchG entfällt die Sperrzeit nach § 144 SGB III, selbst bei schwerbehinderten Arbeitnehmern und außerordentlichen Kündigungsdrohungen. Eine Prüfung der Kündigungsrechtmäßigkeit ist nur bei Anhaltspunkten für eine Gesetzesumgehung erforderlich.

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Fachbeiträge3

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  • 2Abschluss eines Aufhebungsvertrags führt nicht immer zur Sperrzeit beim ArbeitslosengeldEingeschränkter Zugriff
    Thorsten Blaufelder · https://www.thorsten-blaufelder.de/

  • 3QuellenmaterialEingeschränkter Zugriff
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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 11 AL 6/11 R
Entscheidungsdatum : 1. Mai 2012
Amtliche Quelle :

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