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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 25.06.1998 - 1 StR 276/98 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 276/98 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Juni 1998 |
Vollständiger Text
Normenkette
StPO § 349 Abs. 2
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: nein
BUNDESGERICHTSHOF
Tenor
vom
25. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1998 beschlossen:
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 29. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die auf Grund auch sonstiger Beweismittel getroffenen Feststellungen des Landgerichts zur Position von Täter und Opfer im Moment des Messerstichs werden entgegen der Auffassung der Revision durch das Verletzungsbild nicht in Frage gestellt.