BGH, Urteil vom 27.01.2015 - VI ZR 467/13
OLG Frankfurt 2. September 2013
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BGH 27. Januar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt als Tierhalterversicherer Regress gegen Beklagte wegen eines Unfalls, bei dem mehrere Ponys durchgingen und ein Dritter stürzte. Im Vorprozess wurde die Versicherungsnehmerin des Klägers schadensersatzpflichtig, Beklagte wurden Streit verkündet und traten bei.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da die Interventionswirkung gemäß §§ 68, 74 Abs. 3 ZPO nur gegen den Dritten, nicht aber gegen die Partei der Streitverkündung wirkt. Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB erfordert keine Alleinverursachung; Mit- oder Mittelverursachung durch die Ponys der Beklagten genügt für Haftung.

Praxishinweis
Bei Streitverkündung entfaltet die Interventionswirkung keine Bindung zu Lasten der verkündenden Partei. Tierhalterhaftung umfasst auch mittelbare Mitverursachung. Dies ist bei der Haftung mehrerer Tiere und Beteiligter zu beachten, insbesondere im Regressverfahren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.01.2015 - VI ZR 467/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 467/13
Entscheidungsdatum : 26. Januar 2015
Amtliche Quelle :

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