BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - 4 StR 657/11
BGH 8. Februar 2012

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen zweifachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, Besitz und Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 StGB) verurteilt. Das Landgericht ordnet zudem die Einziehung seines Notebooks an. Gegen das Urteil richtet sich die Revision mit Verfahrens- und Sachrügen.

Entscheidungsgründe
Der Schuldspruch wird dahingehend geändert, dass der Revisionskläger sich auch des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften schuldig macht (§ 184b Abs. 4 Satz 1 StGB). Die Einziehung des Notebooks wird aufgehoben, da nur die Festplatte als Beziehungsgegenstand zwingend einzuziehen ist (§ 184b Abs. 6 Satz 2 StGB). Eine Einziehung des Computers als Tatwerkzeug erfordert gesonderte Ermessenserwägungen (§ 74 Abs. 1 StGB). Verhältnismäßigkeit und technische Möglichkeiten zur Löschung der Dateien sind zu prüfen (§ 74b Abs. 2 StGB).

Praxishinweis
Bei Besitz und Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften ist die Einziehung auf das Speichermedium zu beschränken. Die Einziehung des gesamten Computers bedarf einer gesonderten Tatwerkzeugwürdigung. Vor Einziehung sind technische Löschmöglichkeiten zu prüfen, um weniger einschneidende Maßnahmen zu ermöglichen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - 4 StR 657/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 657/11
Entscheidungsdatum : 8. Februar 2012
Amtliche Quelle :

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