BFH, Urteil vom 18.08.2016 - VI R 18/13
FG Düsseldorf 24. Oktober 2012
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BFH 18. August 2016

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Sachverhalt
Die Kläger sind Ehegatten, der Kläger war Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der A-GmbH mit Anspruch auf Ruhegehalt. Die Pensionszusage wurde im Rahmen des GmbH-Verkaufs auf die B-GmbH übertragen, die Ablösesumme von 467.000 EUR zahlte die A-GmbH an die B-GmbH. Das Finanzamt wertete dies als Arbeitslohn.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG Arbeitslohn erst mit Zufluss entsteht. Die Zahlung an die B-GmbH stellt keinen Zufluss dar, da kein Wahlrecht des Klägers zur Auszahlung bestand und die Schuldübernahme (§ 415 BGB) nur einen Schuldnerwechsel bewirkt, ohne wirtschaftliche Erfüllung der Pensionsverpflichtung.

Praxishinweis
Die Ablösung einer Pensionszusage führt nur dann zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zur Auszahlung hat. Ein bloßer Schuldnerwechsel auf eine andere Gesellschaft ohne Wahlrecht begründet keinen lohnsteuerpflichtigen Zufluss. Gesellschaftsrechtliche Trennung ist strikt zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 18.08.2016 - VI R 18/13
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 18/13
Entscheidungsdatum : 18. August 2016
Amtliche Quelle :

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