BFH, Beschluss vom 26.02.2014 - IX R 41/13
FG Münster 22. August 2013
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BFH 26. Februar 2014

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Sachverhalt
Die Klägerin versäumt die Revisionsbegründungsfrist gemäß § 120 Abs. 2 FGO. Die Revision wird nach Fristablauf eingereicht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird beantragt mit der Behauptung, die Fristversäumnis beruhe auf einem Büroversehen der Prozessbevollmächtigten.

Entscheidungsgründe
Die Wiedereinsetzung gemäß § 56 Abs. 1 FGO wird versagt, da die Klägerin das fehlende Verschulden nicht glaubhaft macht. Ein Fehler bei der Fristberechnung durch einen qualifizierten Berufsträger gilt als fahrlässig und ist der Klägerin zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Ein bloßes Büroversehen wird verneint, da keine konkreten Nachweise zur ordnungsgemäßen Fristenkontrolle und zur Verantwortlichkeit des Mitarbeiters vorliegen.

Praxishinweis
Fristversäumnisse durch qualifizierte Prozessbevollmächtigte sind regelmäßig als Verschulden zu werten und schließen Wiedereinsetzung aus. Nur bei glaubhaftem, nachweisbarem Büroversehen eines zuverlässig tätigen Mitarbeiters kann Wiedereinsetzung gewährt werden. Sorgfältige Dokumentation der Fristenkontrolle ist unerlässlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Beschluss vom 26.02.2014 - IX R 41/13
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 41/13
Entscheidungsdatum : 26. Februar 2014
Amtliche Quelle :

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