BGH, Beschluss vom 01.04.2025 - 1 StR 434/24
LG Traunstein 19. März 2024
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BGH 1. April 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu neun Jahren Jugendstrafe verurteilt. Er beantragt die Ablehnung der Vorsitzenden wegen Befangenheit, nachdem diese ohne Offenlegung wesentlicher E-Mails mit der Staatsanwaltschaft den Tatvorwurf und die rechtliche Würdigung erörtert hatte.

Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg wegen Verletzung von § 338 Nr. 3, § 24 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Vorsitzende hat durch einseitige, nicht offengelegte Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft die gebotene Unparteilichkeit verletzt. Die Besorgnis der Befangenheit ist objektiv begründet, da der Angeklagte berechtigtes Misstrauen gegen die Neutralität des Gerichts haben durfte.

Praxishinweis
Richter dürfen außerhalb der Hauptverhandlung mit Verfahrensbeteiligten kommunizieren, müssen aber vollständige Offenlegung sicherstellen, um Befangenheitsanträge zu vermeiden. Einseitige Absprachen mit der Staatsanwaltschaft ohne Kenntnis der Verteidigung begründen regelmäßig die Ablehnung der Mitwirkung des Richters.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 01.04.2025 - 1 StR 434/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 434/24
Entscheidungsdatum : 31. März 2025
Amtliche Quelle :

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