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15. Dezember 2023
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31. Dezember 2024
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(1) Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien kann nicht vorgesehen werden.
(2) Die Ermächtigung kann auch durch Satzungsänderung für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 gilt.
(3) Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Die neuen Aktien sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgegeben werden. § 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß.
(4) Die Satzung kann auch vorsehen, daß die neuen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.
Fachbeiträge • 63
- 1. SEEFELDEREingeschränkter Zugriffwww.seefelder.de · 19. April 2019
- 2. Bezugsrechtsausschluss I Umfang Berichtspflicht VorstandEingeschränkter ZugriffFrank Löffler · www.k1.de · 18. September 2021
- 3. Aufsichtsrat AG - SchadensersatzpflichtEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 5. Februar 2013
- 4. Aufsichtsrat - vorsätzlich sittenwidrige SchädigungEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 9. September 2013
- 5. Der Fall GameStop - Handlungsmöglichkeiten für börsennotierte Unternehmen nach deutschem Recht im Falle eines Short SqueezeEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 16. April 2021
- 6. Der Fall GameStop - Handlungsmöglichkeiten für börsennotierte Unternehmen nach deutschem Recht im Falle eines Short SqueezeEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 16. April 2021
- 7. Mehrzuteilungsoption beim BörsengangEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. April 2009
- 8. Keine mehrfache Ausnutzung einer „Bis-zu-Kapitalerhöhung“ (OLG München, Beschl. v. 22.9.2009 - 31 Wx 110/09)Eingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
Öffentliche Quellen • 9
- 1. 19/11800 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)Bundestag Drucksachen · 9. August 2019
- 2. 19/7648 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7071 - Aufruf von 30 europäischen Start-ups für bessere Bedingungen für Mitarbeiter-KapitalbeteiligungenBundestag Drucksachen · 8. Februar 2019
- 3. 19/18109 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz - WStFG)Bundestag Drucksachen · 24. März 2020
- 4. 20/8292 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG)Bundestag Drucksachen · 11. September 2023
- 5. 20/7800 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024)Bundestag Drucksachen · 18. August 2023
- 6. 20/12400 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025)Bundestag Drucksachen · 16. August 2024
- 7. 21/500 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025)Bundestag Drucksachen · 26. Juni 2025
- 8. 21/600 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026)Bundestag Drucksachen · 15. August 2025