BGH, Urteil vom 26.03.2014 - IV ZR 422/12
OLG Brandenburg 23. Oktober 2012
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BGH 26. März 2014
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OLG Brandenburg 29. April 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz von dem Beklagten, einem Versicherungsmakler, wegen unterlassener Vermittlung von Betriebshaftpflichtversicherungsschutz für Fliesenlegerarbeiten. Der Versicherer verweigert Deckung aufgrund eines Risikoausschlusses für Abwässer gemäß Nr. 7.14 (1) AHB 2008.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da der Makler seine Pflicht zur Risikoermittlung und Beratung verletzt hat (§§ 63, 61 VVG). Die Klausel Nr. 1.1 AHB 2008 ist wirksam und nicht intransparent (§ 307 BGB). Der Risikoausschluss für Abwässer gilt unabhängig vom Verursacher. Weitere Feststellungen zur konkreten Versicherungsdeckung sind erforderlich.

Praxishinweis
Versicherungsmakler müssen den konkreten Versicherungsbedarf umfassend ermitteln und beraten, insbesondere bei Nebentätigkeiten. Klauseln zu Versicherungsfall und Risikoausschlüssen sind regelmäßig wirksam. Die Quasideckung ermöglicht Feststellungsklagen gegen Makler bei unterbliebener Risikoabsicherung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.03.2014 - IV ZR 422/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 422/12
Entscheidungsdatum : 25. März 2014
Amtliche Quelle :

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