BGH, Beschluss vom 20.02.2024 - KVB 69/23
BGH 20. Februar 2024

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Sachverhalt
Beschwerdeführer wenden sich gegen die Offenlegung eines Anhörungsschreibens des Bundeskartellamts gegenüber beigeladenen Wettbewerbern in einem Verfahren nach § 19a GWB. Streitgegenstand sind die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang mit Google Automotive Services.

Entscheidungsgründe
Der BGH ist nach § 73 Abs. 5 GWB für Beschwerden gegen selbständig anfechtbare Verfahrenshandlungen zuständig. Die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen ist nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist, also geeignet, erforderlich und angemessen zur Verfahrensförderung nach § 56 Abs. 1, § 30 VwVfG. Das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen überwiegen überwiegend das Geheimhaltungsinteresse, mit Ausnahme eines wörtlichen Zitats aus internen Unterlagen (Fußnote 213), dessen Offenlegung unzulässig ist.

Praxishinweis
Kartellbehörden dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber beigeladenen Wettbewerbern offenlegen, wenn dies zur effektiven Verfahrensförderung erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Zuständigkeit des BGH für Beschwerden nach § 19a GWB umfasst auch sonstige Verfahrenshandlungen, nicht nur Verwaltungsakte. Vorbeugender Rechtsschutz ist bei irreversibler Offenlegung möglich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 20.02.2024 - KVB 69/23
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : KVB 69/23
    Entscheidungsdatum : 20. Februar 2024
    Amtliche Quelle :

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