BGH, Urteil vom 07.09.2017 - III ZR 71/17
LG Wiesbaden 26. November 2014
>
OLG Frankfurt 26. Januar 2017
>
BGH 7. September 2017

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt vom beklagten Land Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen einer Schulterverletzung durch unmittelbaren Zwang bei einer Identitätsfeststellung (§ 163b Abs. 1 StPO). Streitgegenstand ist insbesondere, ob der allgemeine Aufopferungsanspruch auch Schmerzensgeld umfasst.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die bisherige Rechtsprechung auf, wonach der Aufopferungsanspruch nur materielle Schäden umfasst. § 253 Abs. 2 BGB begründet nun einen allgemeinen Anspruch auf billige Entschädigung (Schmerzensgeld) bei Verletzungen von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung. Der Aufopferungsanspruch ist nicht auf vermögenswerte Nachteile beschränkt, da er nicht als reiner Schadensersatzanspruch im Sinne der §§ 249 ff. BGB zu verstehen ist.

Praxishinweis
Der allgemeine Aufopferungsanspruch bei hoheitlichen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit umfasst nunmehr auch immaterielle Schäden (Schmerzensgeld). Mandate mit vergleichbaren Sachverhalten sind auf Schmerzensgeldansprüche zu prüfen; die Sache ist zur erneuten tatrichterlichen Prüfung zurückverwiesen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge10

  • 1Schmerzensgeld für vermeintlichen AttentäterEingeschränkter Zugriff
    www.lto.de · 11. September 2017

  • 2Schmerzensgeld für vermeintlichen AttentäterEingeschränkter Zugriff
    www.lto.de · 11. September 2017

  • 3Schmerzensgeldanspruch: Begriff, Funktion, Regelungen und VoraussetzungenEingeschränkter Zugriff
    https://www.anwaltverlag.de/blog/ · 27. Februar 2025

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.09.2017 - III ZR 71/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 71/17
Entscheidungsdatum : 7. September 2017
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text