BGH, Beschluss vom 25.01.2012 - XII ZB 479/11
BGH 25. Januar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betreute, an Demenz erkrankt und dauerhaft im Pflegeheim, hält ein lebenslanges, im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht, das er nicht mehr nutzen oder Dritten überlassen darf. Die Betreuerin beantragt die gerichtliche Genehmigung zur Löschung des Wohnungsrechts wegen unzumutbarer Kostenbelastung.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses, da das Landgericht den Verzicht fälschlich als Schenkung i.S.d. §§ 1908i Abs.1, 1821 Abs.1 Nr.1, 1804 BGB qualifizierte. Ein endgültig nicht mehr nutzbares Wohnungsrecht verliert seinen Vermögenswert, sodass der Verzicht keine schutzbedürftige Vermögenszuwendung darstellt. Die Interessenabwägung des Betreuungsgerichts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten (§ 1901 Abs.3 BGB) neu vorzunehmen.

Praxishinweis
Bei Verzicht auf ein nicht mehr nutzbares, persönliches Wohnungsrecht ist keine Genehmigung als Schenkung erforderlich, da kein Vermögensnachteil vorliegt. Die gerichtliche Entscheidung erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Einbeziehung der Betroffenenanhörung (§ 299 FamFG).

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 25.01.2012 - XII ZB 479/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZB 479/11
    Entscheidungsdatum : 24. Januar 2012
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text