BGH, Urteil vom 11.01.2018 - I ZR 187/16
LG Düsseldorf 20. August 2015
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OLG Düsseldorf 12. Juli 2016
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BGH 11. Januar 2018
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OLG Düsseldorf 23. Januar 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Inhaberin eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters für einen Ballerinaschuh, verklagt die Beklagten wegen angeblicher Geschmacksmusterverletzung und unlauterer Nachahmung. Die Beklagte zu 1 stellt den Vertrieb nach Abmahnung ein und erhebt Widerklage wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (Art. 82 GGV, Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO). Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird nur durchschnittlich geschützt, da ein vorbekannter Formenschatz (Art. 10 Abs. 2 GGV) berücksichtigt wird. Die Klage wegen Geschmacksmusterverletzung wird abgewiesen, die wettbewerbsrechtliche Nachahmungsklage jedoch zur erneuten Prüfung zurückverwiesen (§ 4 Nr. 3 UWG). Die Widerklage wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung (§ 823 Abs. 1 BGB) ist nur begründet, wenn kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht. Die Klägerin verletzt ihre prozessuale Wahrheitspflicht nicht, da der vorbekannte Formenschatz vom Beklagten darzulegen ist.

Praxishinweis
Bei Geschmacksmustern ist der vorbekannte Formenschatz umfassend zu prüfen; Modelle im Internet zählen dazu. Schutzumfang bemisst sich am Abstand zum Formenschatz (Art. 10 GGV). Unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen können Schadensersatz auslösen, sofern kein anderweitiger Unterlassungsanspruch besteht. Die Darlegungslast für vorbekannte Muster liegt beim Beklagten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 11.01.2018 - I ZR 187/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 187/16
    Entscheidungsdatum : 10. Januar 2018
    Amtliche Quelle :

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