BGH, Urteil vom 07.03.2014 - V ZR 137/13
BGH 7. März 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger besitzt ein verbindungsloses Wohngrundstück und verlangt von der Beklagten ein Notwegrecht zum Befahren mit Personenkraftwagen gegen Zahlung einer Notwegerente. Ein bestehendes Geh- und Fahrtrecht schließt Pkw aus. Die Beklagte verweigert die Erweiterung des Nutzungsrechts.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 917 BGB: Das Notwegrecht umfasst die ordnungsgemäße Nutzung, wozu auch die Zufahrt mit Pkw gehört. Ein dinglicher Verzicht auf das Notwegrecht bedarf einer Grunddienstbarkeit nach §§ 873, 1018 BGB, eingetragen im Grundbuch des belasteten Grundstücks. Ein schuldrechtlicher Verzicht oder Eintrag im Grundbuch des berechtigten Grundstücks genügt nicht. Die Verurteilung zur Gewährung des Notwegrechts gilt nicht automatisch für Rechtsnachfolger.

Praxishinweis
Notwegrechte zum Pkw-Befahren sind bei fehlendem Zugang grundsätzlich zu gewähren. Verzichtserklärungen müssen als Grunddienstbarkeit im Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen sein, um dingliche Wirkung zu entfalten. Ansprüche gegen Rechtsnachfolger setzen ein konkretes Verlangen voraus.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 07.03.2014 - V ZR 137/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 137/13
    Entscheidungsdatum : 6. März 2014
    Amtliche Quelle :

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