BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R
LSG Baden-Württemberg 18. Februar 2015
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BSG 9. Dezember 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, geistig behindertes Kind mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, begehrt vom Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für einen Schulbegleiter im Schuljahr 2012/2013. Der Beklagte lehnte ab, da er den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit als schulische Aufgabe ansah.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 12 Eingliederungshilfe-VO. Das Gericht bestimmt den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit sozialhilferechtlich, nicht landesschulrechtlich. Schulbegleitung außerhalb des Kernbereichs ist als Eingliederungshilfe nachrangig vom Sozialhilfeträger zu übernehmen, wenn der Schulträger keine Leistungen erbringt.

Praxishinweis
Sozialhilfeträger haften für Schulbegleiterkosten, soweit diese nicht den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit berühren. Die Abgrenzung erfolgt nach sozialhilferechtlichen Kriterien, unabhängig von landesschulrechtlichen Vorgaben. Grundlagenbescheide zur Kostentragung sind zulässig und bieten Planungssicherheit.

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    Haufe Online Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 12. Dezember 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 8 SO 8/15 R
Entscheidungsdatum : 8. Dezember 2016
Amtliche Quelle :

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