BAG, Urteil vom 28.06.2018 - 2 AZR 436/17
ArbG München 28. April 2016
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LAG München 6. Dezember 2016
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BAG 28. Juni 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verweigert nach Umsetzung an einen neuen Arbeitsplatz und Zuweisung eines Bauwerksbuch-Auftrags die Arbeitsleistung. Die Beklagte kündigt außerordentlich fristlos hilfsweise ordentlich. Streit besteht über Wirksamkeit der Kündigung, insbesondere über Direktionsrecht, Arbeitsschutz, Personalratsbeteiligung und Einhaltung der Kündigungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB).

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da das Landesarbeitsgericht die Interessen der Beklagten an der Umsetzung und die Wirksamkeit der Weisungen (u.a. E-Mail-Anmeldung) unzureichend geprüft hat. Die beharrliche Arbeitsverweigerung kann eine Kündigung rechtfertigen (§ 626 Abs. 1 BGB). Arbeitsschutzverstöße waren nur geringfügig, Personalrat ordnungsgemäß beteiligt (§§ 72, 77 BayPVG). Kündigungsfrist wurde gewahrt (§ 626 Abs. 2 BGB).

Praxishinweis
Die beharrliche Weigerung, vertragliche Pflichten zu erfüllen, kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Arbeitgeber müssen bei Umsetzung und Weisungen billiges Ermessen wahren und Arbeitsschutzvorschriften beachten. Personalratsbeteiligung ist bei innerbetrieblicher Umsetzung nicht zwingend. Kündigungsfrist ist bei Dauertatbeständen zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 28.06.2018 - 2 AZR 436/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 436/17
Entscheidungsdatum : 27. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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