BGH, Urteil vom 07.04.2011 - I ZR 56/09
LG Berlin 21. März 2006
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KG 3. März 2009
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BGH 7. April 2011

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin nutzte in einem Messekatalog eine Abbildung des ICE 3 der Beklagten, Inhaberin eingetragener Geschmacksmuster (M9507883-0001, DM/035886). Die Beklagte forderte Unterlassung und Schadensersatz wegen Geschmacksmusterverletzung. Die Klägerin begehrt Feststellung der Nichtbestehens von Ansprüchen.

Entscheidungsgründe
Die Feststellungsklage ist für ICE 1 und ICE T Geschmacksmuster unzulässig mangels Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO). Für ICE 3 Geschmacksmuster hob der BGH die Entscheidung auf, da das Berufungsgericht den Gesamteindruck der Muster und Abbildung nicht hinreichend verglich (§§ 37, 38, 42 GeschmMG). Die Zitierfreiheit (§ 40 Nr. 3 GeschmMG) greift nicht, da keine innere Verbindung zur Leistung der Klägerin besteht. Eine analoge Anwendung der markenrechtlichen Schrankenregelung (§ 23 Nr. 3 MarkenG) wird verneint.

Praxishinweis
Bei Geschmacksmusterverletzungen ist der Gesamteindruck beider Muster umfassend zu prüfen. Die Zitierfreiheit erfordert eine innere Verbindung zwischen Muster und eigenen Ausführungen. Die analoge Anwendung markenrechtlicher Schranken im Geschmacksmusterrecht bleibt umstritten und wird restriktiv gehandhabt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.04.2011 - I ZR 56/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 56/09
Entscheidungsdatum : 7. April 2011
Amtliche Quelle :

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