BVerwG, Beschluss vom 26.03.2007 - 7 B 73/06
OVG Niedersachsen 8. März 2006
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OVG Niedersachsen 8. März 2006
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BVerwG 26. März 2007
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BVerwG 27. Juni 2007
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BVerfG 21. Februar 2008
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BVerfG 10. November 2009

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin wendet sich gegen die atomrechtliche Planfeststellung nach §§ 4, 7, 9a, 9b AtG für das Bergwerk Konrad als Endlager radioaktiver Abfälle. Sie rügt Verletzungen der Planungshoheit, Eigentumsrechte sowie unzureichende Prüfung von Transportrisiken, Terrorgefahr und Langzeitsicherheit.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, da die Klägerin keine hinreichend konkrete Rechtsbeeinträchtigung darlegt (§ 42 VwGO). Die atomrechtliche Planfeststellung ist eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum (§ 9b Abs. 4 AtG). Transportrisiken, Terroranschläge und Langzeitsicherheit sind entweder nicht klagerelevant oder dem Prüfprogramm entzogen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Praxishinweis
Bei atomrechtlichen Planfeststellungen ist die Behörde an gesetzliche Prüfpflichten gebunden; planerische Abwägungen finden nicht statt. Gemeinden müssen konkrete, substantiierte Rechtsbeeinträchtigungen darlegen, um klagebefugt zu sein. Risiken des Transports und terroristische Gefahren sind gesondert zu genehmigen und nicht Gegenstand der Planfeststellung.

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Fachbeiträge29

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Beschluss vom 26.03.2007 - 7 B 73/06
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 7 B 73/06
Entscheidungsdatum : 26. März 2007
Amtliche Quelle :

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