BSG, Urteil vom 02.09.2021 - B 8 SO 4/20 R
LSG Sachsen 12. März 2020
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BSG 2. September 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt für September und Oktober 2011 Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuss statt Darlehen. Sein Vermögen umfasst eine private Rentenversicherung mit Verwertungsausschluss bis 2025. Die Beklagte bewilligt Leistungen darlehensweise, da die Kapitalabfindung erst in über zwölf Monaten fällig wird.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 19, 27, 90, 91 SGB XII. Das Gericht hebt hervor, dass Vermögen nur als verwertbar gilt, wenn ein Verwertungshindernis innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums wegfällt. Ein längerer Zeitraum bei feststehendem Verwertungszeitpunkt ist unzulässig, um Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Praxishinweis
Bei Hilfe zum Lebensunterhalt ist Vermögen mit feststehendem Verwertungszeitpunkt regelmäßig nur dann einzusetzen, wenn die Verwertbarkeit innerhalb von zwölf Monaten eintritt. Verwertungsausschlüsse über längere Zeiträume führen zur Zuschussgewährung, nicht zur Darlehensvergabe.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 02.09.2021 - B 8 SO 4/20 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 4/20 R
    Entscheidungsdatum : 1. September 2021
    Amtliche Quelle :

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