BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 272/14
AG Bochum 16. April 2014
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BGH 12. Mai 2016

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Sachverhalt
Die Klägerin als Rechteinhaberin eines Films mahnt die Beklagten wegen unerlaubter Bereitstellung des Films über eine Internettauschbörse ab. Streitgegenstand sind Schadensersatzansprüche gem. § 97 UrhG sowie die Erstattung von Abmahnkosten nach § 97a UrhG aF.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Haftung der Beklagten als Täter gem. § 97 Abs. 1 UrhG und die Zulässigkeit der Abmahnung nach § 97a UrhG aF. Die Revision der Klägerin ist begründet, da das Berufungsgericht den Gegenstandswert für die Abmahnkosten nicht pflichtgemäß nach dem Interesse an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen bemessen hat (§ 23 RVG, § 97a UrhG aF). Die Verjährung ist durch Mahnbescheid gehemmt (§§ 195, 199, 204 BGB).

Praxishinweis
Bei Abmahnkostenbemessung ist der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Eine schematische Verdopplung der fiktiven Lizenzgebühr ist unzulässig. Bagatellfälle sind bei Tauschbörsen regelmäßig ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 272/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 272/14
Entscheidungsdatum : 12. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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